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AGB
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Papiertragetaschen - Papiertüten individuell bedrucken - AGB
Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vorgänge, die vonseiten des Lieferers über den Verkauf, die Lieferung und die Bezahlung von Waren getätigt werden.
- Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie von besonderen Bedingungen und von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Lieferer nur, wenn er sie schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder dritter Firmen, die von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für den Lieferer selbst dann nicht verbindlich, wenn von dem Abnehmer darauf Bezug genommen wurde und der Lieferer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Angebot und Annahme; Auslegung der Verträge
- Druckschriften, Abbildungen, Preislisten und Ähnliches sind hinsichtlich der technischen Angaben und der angegebenen Ausführungsart nicht verbindlich. Sie gelten für sich allein nicht als Angebot.
- Alle Angebote und Auftragsbestätigungen müssen Größenangaben in cm bzw. mm, das g/m²-Gewicht des Papiers, die Dicke und Art der Folie und die genaue Bezeichnung der Werkstoffe enthalten.
- Der Lieferer bestätigt eine Vertragsannahme, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungserteilung erfolgt, stets schriftlich oder fernschriftlich. Telefonisch, per Fax oder mündlich abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind für den Lieferer nur insoweit verbindlich, als er sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.
Preise
- Die Preisangaben in Druckschriften, Abbildungen, Preislisten und Ähnlichem sind freibleibend.
- Auch bei Angeboten behält sich der Lieferer vor, insbesondere in Fällen der Lohnsteigerung, der Preissteigerung für Roh- und Hilfsstoffe oder für Transportkosten und der Steigerung von öffentlichen Abgaben, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen, es sei denn, dass ausdrücklich Festpreise angeboten sind.
Gewerbliche Schutzrechte
- Das Urheberrecht an den vom Lieferer hergestellten Gegenständen einschließlich der Materialien, Entwürfe usw. steht mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck dem Lieferer zu, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung.
- Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen, Werkzeuge usw. sowie jegliche Gegenstände, die in der Vorbereitung eines Herstellungsauftrages vom Lieferer oder für den Lieferer hergestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers, es sei denn, dass der Abnehmer aufgrund gesonderter Rechnung die Kosten dafür bezahlt.
- Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat der Auftraggeber auch Produktionspartner vom Lieferer bei allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Die von uns gelieferten Waren dürfen das Firmenimpressum vom Lieferer auf der Bodenaussenseite enthalten.
Vorprüfung
- Dem Abnehmer werden in der Regel die vom Lieferer herzustellenden Gegenstände im Entwurf oder in einer Probeausfertigung zur Prüfung vorgelegt.
- Die Entwürfe oder Prüfungsexemplare sind vom Abnehmer nach jeder Richtung, insbesondere auf richtige Farb- und Typenwahl sowie Satzart, zu prüfen. Der Lieferer haftet nicht für vom Abnehmer übersehene Fehler.
- Mehrkosten, die durch Änderungen veranlasst werden, die erst nach Beginn der Herstellung eines Entwurfs oder Prüfungsexemplares gewünscht werden (z. B. bei Neuanfertigung von Zeichnungen, Satz, Klischees, Filmen, Walzen, Werkzeugen usw.), werden dem Abnehmer gesondert berechnet. Das gilt nicht für die Abänderungswünsche aufgrund berechtigter Beanstandungen der Prüfungsexemplare.
- Sieht der Abnehmer von einer Vorprüfung ab, so können Mängelansprüche wegen irgendwelcher Fehler, insbesondere wegen Satzfehlern, Farbschwankungen, Werkstoffverschiedenheiten usw., nicht erhoben werden.
- Verzichtet der Abnehmer nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereitenden Gegenständen auf die weitere Durchführung des Auftrags, so werden ihm vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Lieferers die Kosten der Entwürfe usw. gesondert berechnet.
Lieferung
- Die Gefahr geht, auch wenn der Lieferer die Transportkosten ganz oder zum Teil trägt, auf den Abnehmer über, sobald die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat.
- Vereinbarte Lieferfristen gelten grundsätzlich als ungefähre Lieferzeiten und sind niemals bindend. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des postalischen Eingangstages der endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Abnehmer. Ist der Lieferer zur Ausführung besonderer Aufträge abhängig von Zulieferungen von dritter Seite, so beginnt eine Lieferfrist erst mit dem Eingang des Zulieferungsmaterials beim Lieferer.
- Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Lieferer die Ware am letzten Tage der vereinbarten Frist abgesandt hat.
- Wirken Ereignisse höherer Gewalt irgendwie auf die Möglichkeit einer fristgemäßen und sachgerechten Lieferung ein, so hat der Lieferer die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern. Zu den Ereignissen höherer Gewalt gehören Naturkatastrophen, Maßnahmen von hoher Hand, Arbeitseinstellung, Streik, Aussperrung, Materialverknappung, Betriebsstörung, Verkehrsschwierigkeiten, Betriebsunterbrechung usw. Schadensersatzansprüche werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Kann bei Sonderanfertigung der Lieferer die gesetzte Frist nicht einhalten, so kann der Abnehmer weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatzansprüche stellen. Er ist gehalten, alsdann in eine angemessene Nachfrist einzuwilligen.
- Der Abnehmer darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.
- Bei Sonderanfertigungen behält sich der Lieferer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
Verpackung und Fracht
- Der Lieferer haftet für ordnungsmäßige und branchenübliche Verpackung.
- Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird der Preis bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier nach dem Bruttogewicht berechnet.
- Sonderverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus. Zuschläge für Expresslieferungen werden separat vereinbart und in Rechnung gestellt.
Rücktrittsrecht
- Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Liefervertrages ganz oder zum Teil einscheidend verändern, mögen sie beim Abnehmer oder Lieferer und dessen Zulieferern einwirken, berechtigen den Lieferer, den Vertrag unter Einschränkung von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen.
Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich für den jeweiligen Abschluss das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.
- Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Anstelle der gelieferten Ware tritt bei Weiterverkauf die erlangte Kaufpreisforderung und, falls diese beglichen wird, der Erlös. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z. B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw., sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig. Der Abnehmer hat dem Lieferer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z. B. Pfändungen anderer Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
Mängelansprüche
- Grundsätzlich bleiben Mehr-/Minderlieferungen, Farb- und Formatschwankungen sowie Passerdifferenzen aus technischen Gründen vorbehalten. Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stärke, Stoff und Farbe der Waren sind kein Grund zur Beanstandung. Die Kenntnis der handelsüblichen Abweichungen bzw. der technischen Vorbehalte wird vorausgesetzt. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, selbst wenn diese als lichtecht bezeichnet werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit ihrer Farben übernehmen. Auch die Abriebfestigkeit der Druckfarben kann nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtyp mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten. Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Lieferer nicht.
- Für die gelieferte Ware übernimmt der Lieferer in der Weise Gewähr, dass Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder der Kaufpreis für die mangelhafte Ware entsprechend erstattet wird.
Bei der Fertigung von Papier- und Kunststofferzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. - Ist eine Nachbesserung nach Art der Ware objektiv ausgeschlossen und kommt eine Ersatzlieferung, insbesondere bei Sonderanfertigungen, nicht in Frage, so ist der Lieferer verpflichtet, die für den Abnehmer nicht brauchbare Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
- Der Lieferer garantiert nicht die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck.
- Bei Fehlern, die auf irgendwelche Angaben oder Unterlagen des Abnehmers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder die von ihm genehmigte Materialauswahl zurückzuführen sind, ist die Rücknahmeverpflichtung (vgl. Ziff. 2) ausgeschlossen.
- Dem Lieferer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
- Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, zu erheben. Sogenannte versteckte Mängel können auf keinen Fall nach Ablauf von 4 Wochen seit Lieferung geltend gemacht werden.
- Geltend gemachte Mängelansprüche gehen in jedem Fall einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferer unter.
- Jegliche wie auch immer gearteten Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens aus Fehlern oder Mängeln sind ausgeschlossen.
- Die Erzeugnisse werden nicht manuell, sondern maschinell gezählt. Bei der Abnahme von der Maschine können die Stückzahlen innerhalb der Bündelungen geringfügig variieren. Solche Differenzen gleichen sich jedoch in der Gesamtstückzahl aus.
- Für Waren, die in vom Lieferer bezogenem Verpackungsmaterial verpackt sind, können im etwa eintretenden Schadensfall Ansprüche irgendwelcher Art nicht geltend gemacht werden.
Zahlung
- Zahlungen haben termingerecht, unmittelbar und gebührenfrei zu erfolgen. Zahlungsmodalitäten werden bei Auftragserteilung in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart.
Bei Zahlung per Vorkasse erhalten Sie unsere Vorkasserechnung nach Erhalt Ihrer unterschriebenen Auftragsbestätigung. Unmittelbar nach Zahlungseingang wird mit der Produktion begonnen. Rechnungen werden mit Versand der Ware ausgestellt und separat auf dem Postwege zugesandt. Wurde eine Lieferung auf Rechnung vereinbart, so ist der Gesamtbetrag ohne Abzüge binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat per Banküberweisung zu erfolgen. Der Abnehmer ist nicht befugt, gegen die in Rechnung gestellten Beträge mit Gegenforderungen aufzurechnen oder gegen solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Das gilt auch bei Beanstandungen und Mängelansprüchen. - Sobald der Lieferer die Zahlungsansprüche gerichtlich betreibt oder wenn über das Vermögen des Abnehmers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, erlischt der Anspruch auf jeden Rabatt.
- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf verminderte Kreditfähigkeit des Abnehmers hindeuten und dem Lieferer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung, zur Folge.
- Dieselben Vorgänge berechtigen den Lieferer, jede weitere Veräußerung der gelieferten Ware zu untersagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, die der Lieferer aus irgendwelchen Gründen gegen den Abnehmer hat, sofort fällig. In diesen Fällen steht dem Lieferer ferner das Recht zu, von einzelnen oder von allen noch nicht vollständig durchgeführten Geschäften zurückzutreten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich ausschließlich nach dem Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung des Lieferers. Dieser ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl auch am Wohnort des Abnehmers zu klagen.
- Auf die mit dem Lieferer geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand November 2011

















































